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Unter Berücksichtigung der Drs. 147/08 (Beschluss) 1 Stand: 31.01.2009

Hinweis:

Verbindlich ist ausschließlich die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung.

Das Bundesgesetzblatt kann bezogen werden beim

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Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

– 17. BImSchV)∗)

Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über

Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe und weiterer Verordnungen

zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. August 2003 (BGBl. I S.

1614) wird nachstehend der Wortlaut der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und

ähnliche brennbare Stoffe – 17. BImSchV) unter ihrer neuen Überschrift in der ab dem 20.

August 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1 die am 1. Dezember 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 23. November 1990

(BGBl. I S. 2545, 2832),

2 den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar

1999 (BGBl. I S. 186),

3 den am 11. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2000

(BGBl. I S. 632),

4 den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001

(BGBl. I S. 1950),

5 den am 20. August 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 14. August

2003 (BGBl. I S. 1614).

6 den am 31. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 27. Januar

2009 (BGBl. I S. 129)

1 Sowie unter Berücksichtigung der mit Schreiben L2-2321 des Direktors des Bundesrates vom 14. Aug. 2008

gemäß § 61 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 2 GGO berichtigten offensichtlichen Unrichtigkeiten.

∗) Die Verordnung dient der Umsetzung:

− der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 4. Dezember 2000 über die

Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L332 S. 91)in das deutsche Recht.

− der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über

nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. EG Nr. L 309 S. 22)

− der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der

Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55) in Verbindung mit der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom

22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und

Blei in der Luft (ABl. EG Nr. L 163 S. 41).

Stand: 31.01.2009

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

zu 1. des § 5 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),

zu 2. des § 7 Abs. 1 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), von denen § 7 Abs. 1 zuletzt

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498) geändert worden

ist,

zu 5. des § 7 Abs. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sowie des § 48a Abs. 1

und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Wahrung der Rechte des

Bundestages gemäß § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

zu 6. des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die

Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages nach § 48b des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes

Stand: 31.01.2009

Inhaltsübersicht

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Zweiter Teil

Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

§ 3 Emissionsbezogene Anforderungen an Anlieferung und Zwischenlagerung der

Einsatzstoffe

§ 4 Feuerung

§ 5 Anforderungen an Verbrennungsanlagen

§ 5a Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen

§ 6 Ableitungsbedingungen für Abgase

§ 7 Behandlung der bei der Verbrennung und Mitverbrennung entstehenden Abfälle

§ 8 Wärmenutzung

Dritter Teil

Messung und Überwachung

§ 9 Messplätze

§ 10 Messverfahren und Messeinrichtungen

§ 11 Kontinuierliche Messungen

§ 12 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen

§ 13 Einzelmessungen

§ 14 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen

§ 14a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung

§ 15 Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen

§ 16 Störungen des Betriebs

Vierter Teil

Anforderungen an Altanlagen

§ 17 Übergangsregelungen

§ 17a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten

Stand: 31.01.2009

Fünfter Teil

Gemeinsame Vorschriften

§ 18 Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 19 Zulassung von Ausnahmen

§ 20 Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderungen

§ 20a Anforderungen an die Eignung

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Sechster Teil

Schlussvorschriften

§ 22 Inkrafttreten

Anhang

Stand: 31.01.2009

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, in denen

1. feste, flüssige oder in Behältern gefasste gasförmige Abfälle oder

2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe, die nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind, ausgenommen

ähnliche flüssige brennbare Stoffe, soweit bei ihrer Verbrennung keine anderen oder

höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können, oder

3. feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen

entstehen,

eingesetzt werden, soweit sie nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung

mit der genannten Verordnung genehmigungsbedürftig sind.

(2) Beträgt bei Mitverbrennungsanlagen der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe gemäß

§ 1 Abs. 1 an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Verbrennungslinie

einschließlich des für die Verbrennung benötigten Brennstoffs nicht mehr als 25 vom Hundert

und werden nur im Sinne von § 5a Abs. 7 aufbereitete gemischte Siedlungsabfälle eingesetzt,

so gelten für Mitverbrennungsanlagen die Anforderungen für Verbrennungsanlagen gemäß

§ 4 Abs. 4 nicht. Die Emissionsgrenzwerte sind gemäß § 5a festzulegen. Sonstige

Anforderungen, die sich aus der Verordnung über Großfeuerungsanlagen oder aus § 5 Abs. 1

Nr. 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes unter Beachtung der Technischen Anleitung zur

Reinhaltung der Luft – TA Luft – in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben

unberührt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sowie für

einzelne Verbrennungs- oder Mitverbrennungslinien, die – abgesehen vom Einsatz der in

Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

aufgeführten Stoffe – ausschließlich für den Einsatz von

1. pflanzlichen Abfällen aus der Land- und Forstwirtschaft,

2. pflanzlichen Abfällen aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt

wird,

3. faserhaltigen pflanzlichen Abfällen einschließlich der Ablaugen aus der Herstellung von

natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am

Herstellungsort der Mitverbrennung zugeführt werden und die erzeugte Wärme genutzt

wird,

4. Holzabfällen nach Nummer 8.2 Buchstabe a und b des Anhangs der Verordnung über

genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme von Holzabfällen, die

halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle infolge einer Behandlung mit

Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung enthalten können und zu denen

insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören,

5. Korkabfällen,

Stand: 31.01.2009

6. Tierkörpern oder

7. Abfällen, die beim Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und deren Förderung

auf Bohrinseln entstehen und dort verbrannt werden,

bestimmt sind.

(4) Die Verordnung findet keine Anwendung für Verbrennungs- oder

Mitverbrennungslinien, die für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur

Verbesserung des Verbrennungsprozesses weniger als 50 Tonnen Abfälle im Jahr behandeln.

Sie findet ferner keine Anwendung auf gasförmige Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, die in

Mitverbrennungsanlagen eingesetzt werden, wenn diese auf Grund ihrer Zusammensetzung

keine anderen oder höheren Emissionen verursachen als die Verbrennung von Gasen der

öffentlichen Gasversorgung.

(5) Diese Verordnung enthält Anforderungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlagen zur

− Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,

− Bekämpfung von Brandgefahren,

− Behandlung von Abfällen und

− Nutzung der entstehenden Wärme

zu erfüllen sind.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Abgase

die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;

2. Altanlagen

Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen,

a) die in Betrieb sind und für die der Planfeststellungsbeschluss nach § 7 Abs. 1 des

Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) zur Errichtung und zum

Betrieb vor dem 28. Dezember 2002 ergangen ist;

b) die in Betrieb sind und für die eine Genehmigung nach § 6 oder § 16 des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb vor dem 28. Dezember

2002 erteilt worden ist;

c) für die eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor dem 28. Dezember 2002 erteilt worden ist und

die vor dem 28. Dezember 2003 in Betrieb gegangen sind oder in Betrieb gehen

werden;

d) für die bis zum 27. Dezember 2002 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur

Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

gestellt worden ist und die vor dem 28. Dezember 2004 in Betrieb gegangen sind oder

in Betrieb gehen werden oder

Stand: 31.01.2009

e) die nach § 67 Abs. 2 und 7 und § 67a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor

Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der

Gewerbeordnung anzuzeigen waren;

3. Emissionen

die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als

Massenkonzentration in der Einheit Nanogramm je Kubikmeter (ng/m3), Milligramm je

Kubikmeter (mg/m3) oder Gramm je Kubikmeter (g/m3), bezogen auf das Abgasvolumen

im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf;

4. Emissionsgrenzwerte

die in § 5 Abs. 1 oder in Anhang II fest vorgegebenen oder gemäß den Vorgaben des

Anhangs II zu berechnenden Massenkonzentrationen von Luftverunreinigungen im

Abgas, die in dem jeweils festgelegten Beurteilungszeitraum nicht überschritten werden

dürfen;

5. Bezugssauerstoffgehalte

die in § 5 Abs. 2 oder in Anhang II fest vorgegebenen oder gemäß den Vorgaben des

Anhangs II zu berechnenden Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, auf die die

jeweiligen Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung von Anhang IV zu beziehen sind;

6. Verbrennungsanlagen

Anlagen, die dazu bestimmt sind, thermische Verfahren zur Behandlung von Abfällen

oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zu verwenden. Diese Verfahren umfassen die Verbrennung

durch Oxidation der oben genannten Stoffe und andere vergleichbare thermische

Verfahren wie Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren, soweit die bei den

vorgenannten thermischen Verfahren aus Abfällen entstehenden festen, flüssigen oder

gasförmigen Stoffe verbrannt werden. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf die

gesamte Verbrennungsanlage einschließlich aller Verbrennungslinien, die Annahme und

Lagerung der Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, die auf dem Gelände befindlichen

Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1,

Brennstoffe und Luft, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände

befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von bei der Verbrennung

entstehenden Abfällen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme

zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der

Verbrennungsbedingungen;

7. Mitverbrennungsanlagen

Anlagen, deren Hauptzweck in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher

Erzeugnisse besteht und

1. in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 als regelmäßiger oder zusätzlicher

Brennstoff verwendet werden oder

2. in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mit dem Ziel der Beseitigung thermisch

behandelt werden.

Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage

nicht in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in

der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als

Verbrennungsanlage im Sinne der Nummer 6. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich

auf die gesamte Mitverbrennungsanlage einschließlich aller Mitverbrennungslinien, die

Annahme und Lagerung der Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, die auf dem Gelände

befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe nach § 1

Stand: 31.01.2009

Abs. 1, Brennstoffe und Luft, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem

Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von bei der Mitverbrennung

entstehenden Abfällen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme

zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der

Verbrennungsbedingungen;

8. Verbrennungslinie oder Mitverbrennungslinie

die jeweilige technische Einrichtung bestehend aus dem Brennraum und gegebenenfalls

Brenner und hierzu gehöriger Steuerungseinheit, Abgasreinigungseinrichtung und

sonstige Nebeneinrichtungen entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über

genehmigungsbedürftige Anlagen;

9. Gemischte Siedlungsabfälle

Abfälle aus Haushaltungen sowie gewerbliche, industrielle Abfälle und Abfälle aus

Einrichtungen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen

aus Haushaltungen ähnlich sind. Zu den gemischten Siedlungsabfällen im Sinne dieser

Verordnung gehören nicht die unter der Abfallgruppe 20 01 der Abfallverzeichnis-

Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2

der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), genannten Abfallfraktionen, die am

Entstehungsort getrennt eingesammelt werden, und die anderen, unter der Abfallgruppe

20 02 genannten Abfälle;

10. Feuerungswärmeleistungen

die auf den unteren Heizwert bezogenen Wärmeinhalte der Brenn- oder Einsatzstoffe, die

einer Feuerungs- oder Produktionsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden

(angegeben in MWth). Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit

und den Betrieb

Zweiter Teil

Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

§ 3

Emissionsbezogene Anforderungen an Anlieferung

und Zwischenlagerung der Einsatzstoffe

(1)Verbrennungsanlagen für feste Abfälle oder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit einem

Bunker auszurüsten, der mit einer Absaugung auszurüsten ist und dessen abgesaugte Luft der

Feuerung zuzuführen ist. Für den Fall, dass die Feuerung nicht in Betrieb ist, sind

Maßnahmen zur Reinigung und Ableitung der abgesaugten Luft vorzusehen. Mitverbrennungsanlagen

für feste Abfälle oder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit geschlossenen

Lagereinrichtungen für diese Stoffe auszurüsten und die bei der Lagerung entstehende Abluft

ist zu fassen.

(2) Für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind Maßnahmen und Einrichtungen

zur Erkennung und Bekämpfung von Bränden vorzusehen. Die Brandschutzeinrichtungen und

-maßnahmen sind so auszulegen, dass im Abfallbunker oder in der Lagereinrichtung

entstehende oder eingetragene Brände erkannt und bekämpft werden können.

§ 17a

Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten

(1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und

Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a gelten

für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.

(2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember 2012 wesentlich geändert, gelten die

Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und

Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a

entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie

für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forderungen zur Einhaltung von

Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als

Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a nicht für Anlagen,

1. für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung

und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt

worden ist oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen worden ist,

und

2. die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 aufgenommen haben.

Fünfter Teil

Gemeinsame Vorschriften

§ 18

Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die Betreiber der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen haben die Öffentlichkeit

nach erstmaliger Kalibrierung der Messeinrichtung zur kontinuierlichen Feststellung der

Emissionen nach § 10 Abs. 3 und erstmaligen Einzelmessungen nach § 13 Abs. 2 einmal

jährlich in der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise und Form über die

Beurteilung der Messungen von Emissionen und der Verbrennungsbedingungen zu

unterrichten. Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder

Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

§ 19

Zulassung von Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften

dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des

Einzelfalls

Stand: 31.01.2009

1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem

Aufwandes erfüllbar sind,

2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur

Emissionsbegrenzung angewandt werden,

3. die Ableitungshöhe nach der TA Luft in der jeweils geltenden Fassung auch für den als

Ausnahme zugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn, auch insoweit

liegen die Voraussetzungen der Nummer 1 vor, und

4. die Anforderungen der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften

a) vom 25. Juli 1975 über die Altölbeseitigung (75/439/EWG) (ABl. EG Nr. L 194 S.

31), geändert durch die Richtlinie vom 22. Dezember 1986 (87/101/EWG) (ABl. EG

Nr. L 42 S. 43),

b) vom 16. September 1996 über die Beseitigung der polychlorierten Biphenyle und

polychlorierten Terphenyle (96/59/EG) (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) und

c) der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.

Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABI. EG Nr. L 332 S. 91)

eingehalten werden.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann die zuständige Behörde Verbrennungsanlagen ohne

Abfallbunker oder eine teilweise offene Bunkerbauweise in Verbindung mit einer gezielten

Luftabsaugung zulassen, wenn durch bauliche oder betriebliche Maßnahmen oder auf Grund

der Beschaffenheit der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 die Entstehung von Staub- und

Geruchsemissionen möglichst gering gehalten wird.

§ 20

Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderungen

(1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen,

insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu treffen, bleibt unberührt.

(2) Der Einsatz besonders überwachungsbedürftiger Abfälle in einer Anlage, die nur für den

Einsatz nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle genehmigt ist, ist nach Maßgabe

von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes als eine wesentliche Änderung

der Anlage einzustufen.

§ 20a

Anforderungen an die Eignung

Nach Maßgabe von § 20 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann die zuständige

Behörde den Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage untersagen, wenn

nicht sichergestellt ist, dass die mit der Leitung der Anlage betraute Person zur Leitung der

Anlage geeignet ist und die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet.

Stand: 31.01.2009

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Verbrennungs- oder

Mitverbrennungsanlage

1. einer Vorschrift

a) des § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 oder 2 über das Errichten oder den

Betrieb dort genannter Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen oder über das

Einhalten oder Messen der Mindesttemperatur,

b) des § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 über den Betrieb von Brennern,

c) des § 4 Abs. 5 über die automatischen Vorrichtungen,

d) des § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 über das Errichten oder den Betrieb von

Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen,

e) des § 11 Abs. 1 Satz 1 über die Ermittlung, Registrierung oder Auswertung der

Massenkonzentration der Emissionen, des Volumengehalts an Sauerstoff im Abgas,

der dort genannten Temperaturen oder der Betriebsgrößen,

f) des § 11 Abs. 1 Satz 2 über die Ausrüstung einer Anlage oder

g) des § 12 Abs. 1 über die Bildung dort genannter Mittelwerte oder die Umrechnung dort

genannter Messwerte

zuwiderhandelt,

2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 dort genannte Abfälle nicht getrennt erfasst oder

nicht in geschlossenen Behältnissen befördert oder zwischenlagert,

3. entgegen § 10 Abs. 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Messeinrichtungen nicht kalibrieren, nicht prüfen oder die

Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,

5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 einen Messbericht nicht oder nicht

rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 die Aufzeichnungen nicht

aufbewahrt,

7. entgegen § 13 Abs. 1 die Verbrennungsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig

überprüfen lässt,

8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Messungen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise

oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig

macht oder

10. entgegen § 18 Satz 1 die Öffentlichkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

rechtzeitig unterrichtet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Verbrennungs- oder

Mitverbrennungsanlage entgegen § 14a Abs. 1 Satz 2 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht

Stand: 31.01.2009

richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht

mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

Sechster Teil

Schlussvorschriften

§ 22

(Inkrafttreten)

Stand: 31.01.2009

Anhang I

Für den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder Anhang II Nr. II.1, II.2, II.3 zu bildenden Summenwert für

polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane sind die im Abgas ermittelten

Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit den angegebenen

Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.

Äquivalenzfaktor

2,3,7,8 -Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1

1,2,3,7,8 -Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 0,5

1,2,3,4,7,8 -Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1

1,2,3,7,8,9 -Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1

1,2,3,6,7,8 -Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1

1,2,3,4,6,7,8 -Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01

Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,001

2,3,7,8 -Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1

2,3,4,7,8 -Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,5

1,2,3,7,8 -Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,05

1,2,3,4,7,8 -Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1

1,2,3,7,8,9 -Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1

1,2,3,6,7,8 -Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1

2,3,4,6,7,8 -Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1

1,2,3,4,6,7,8 -Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01

1,2,3,4,7,8,9 -Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01

Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,001

Anhang II

Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen

Der Anhang II dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Anlagen, die Abfälle oder

Stoffe nach § 1 Abs. 1 mitverbrennen.

Die in diesem Anhang vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten für die jeweiligen

Mitverbrennungsanlagen unter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen.

Stand: 31.01.2009

Soweit keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte in diesem

Anhang vorgegeben sind, kommt die Mischungsregel zur Anwendung. Die folgende Formel

(Mischungsregel) ist zur Berechnung der Emissionsgrenzwerte für jeden unter § 5 Abs. 1

geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Bezugssauerstoffgehalts

anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieses Anhangs sind die in § 5 Abs. 1

aufgeführten Schadstoffe, für die Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte

über die jeweilige Probenahmezeit festgelegt sind.

C

V V

V C V C

Abfall Verfahren

Abfall Abfall Verfahren Verfahren =

+

× + ×

VAbfall : Abgasstrom, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der

Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 einschließlich des für die Verbrennung

dieser Stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs entsteht. Beträgt der zulässige

Anteil der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 weniger als 10 vom Hundert

an der unverändert zugrunde gelegten Gesamtfeuerungswärmeleistung einer

Mitverbrennungsanlage, so ist der zugehörige Abgasstrom anhand einer

angenommenen Menge von 10 vom Hundert dieser Abfälle oder Stoffe nach

§ 1 Abs. 1 zu berechnen.

VVerfahren : Verbleibender Teil des normierten Abgasstroms.

CAbfall : Emissionsgrenzwert für die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Emissionsparameter

oder Bezugssauerstoffgehalt für die in § 5 Abs. 2 festgelegten

Bezugssauerstoffgehalte.

CVerfahren : Emissionswerte und Bezugssauerstoffgehalte gemäß den Tabellen in diesem

Anhang. Für alle anderen Emissionsparameter, für die in diesem Anhang

keine festen Emissionsgrenzwerte oder festen Bezugssauerstoffgehalte

vorgegeben werden, gelten die nach den einschlägigen Vorschriften – wie

13. BImSchV oder TA Luft – bei der Verbrennung der üblicherweise

zugelassenen Brennstoffe festgelegten Emissionswerte bzw.

Bezugssauerstoffgehalte. Bestehen solche Vorgaben nicht, so sind die in der

Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen bzw.

Bezugssauerstoffgehalte zu verwenden. Fehlen derartige Festlegungen, sind

die tatsächlichen Emissionen oder Sauerstoffgehalte beim Betrieb der Anlage

ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zugrunde zu legen.

C: Berechneter Emissionsgrenzwert oder berechneter Bezugssauerstoffgehalt

für Mitverbrennungsanlagen, die sich aus der Anwendung der oben

aufgeführten Formel ergeben. Wenn in diesem Anhang für bestimmte

Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester

Bezugssauerstoffgehalt bereits vorgegeben wird, ersetzt dieser

Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die rechnerische

Ermittlung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts für

diesen Emissionsparameter.

Stand: 31.01.2009

II.1 Besondere Vorschriften für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder

Zementen sowie für Anlagen zum Brennen von Kalk, in denen Abfälle oder

Stoffe nach § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden

Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf

einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 10 vom Hundert zu beziehen. Die in § 5

Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen

zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte

Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des in Satz 1

festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.

Soweit in Nummer II.1.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die

Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer II.1.1 festgelegten

Tagesmittelwerte nicht überschreiten.

Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den

§§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen.

Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese

Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben

unberührt.

II.1.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m3)

Emissionsparameter C

Gesamtstaub 20

gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als

Chlorwasserstoff

10

gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als

Fluorwasserstoff

1

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als

Stickstoffdioxid

500

Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid; angegeben als Schwefeldioxid 50

organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03

Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für

Schwefeldioxid und Gesamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf

Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen

werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1

zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die

zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine

Verbindungen einen Tagesmittelwert von bis zu 0,05 mg/m3 genehmigen, wenn eine

Überschreitung des Tagesmittelwertes von 0,03 mg/m3 auf den Quecksilbergehalt der

Rohstoffe zurückzuführen ist.

Stand: 31.01.2009

II.1.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)

Emissionsparameter C

gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als

Chlorwasserstoff

60

gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als

Fluorwasserstoff

4

Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 200

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05

Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für

Schwefeldioxid und Gesamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf

Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen

werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1

zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die

zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine

Verbindungen einen Halbstundenmittelwert von bis zu 0,1 mg/m3 genehmigen, wenn

eine Überschreitung des Halbstundenmittelwertes von 0,05 mg/m3 auf den

Quecksilbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.

II.1.2a Feste Emissionsgrenzwerte (Jahresmittelwerte in mg/m3)

Emissionsparameter C

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als

Stickstoffdioxid

200

Abweichend von dem Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,

angegeben als Stickstoffdioxid, gilt für Anlagen zum Brennen von Kalk in

Drehrohröfen mit Rostvorwärmer ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m³.

II.1.3 Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid

Die zuständige Behörde hat einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid unter

Berücksichtigung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 festzulegen. Die zuständige

Behörde kann auf Antrag des Betreibers von dem in § 5 Abs. 1 für Kohlenmonoxid

festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der

Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann,

dass durch die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen nach § 1 Abs. 1

zusätzliche Emissionen an Kohlenmonoxid entstehen.

II.1.4 Festlegung der Grenzwerte für NOx

Abweichend von der in § 5a Abs. 4 Satz 1 geregelten Festlegung eines Mischgrenzwertes

für NOx kann bis zum 30. Oktober 2007 von den zuständigen Behörden für

Altanlagen ein Tagesmittelwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben

als Stickstoffdioxid, von 500 mg/m3 zugelassen werden. Die Möglichkeiten, die

Stand: 31.01.2009

Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik

entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

II.2 Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle oder Stoffe

gemäß § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden

Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf

einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 6 vom Hundert bei der Verwendung von

festen fossilen Brennstoffen oder Biomassen oder 3 vom Hundert bei der Verwendung

von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder für Emissionswerte nach Nummer

II.2.1, II.2.2 und II.2.3 gemäß Anhang II zu berechnendem Bezugssauerstoffgehalt zu

beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu

Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren,

polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung der

in Satz 1 für die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.

Soweit in Nummer II.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte

das Zweifache der unter Nummer II.2.1 bis II.2.5 festgelegten Tagesmittelwerte nicht

überschreiten.

Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den

§§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen.

Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese

Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben

unberührt.

II.2.1 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von festen fossilen Brennstoffen

(Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen

(in MWth):

Emissionsparameter 1-<10 MWth 10-<50 MWth 50-100 MWth >100-300 MWth >300 MWth

Steinkohle 1 300 850

SO2 Braunkohle 1000

und

S03

Wirbelschicht

350 oder

Schwefelminderungsgrad ≥75

vom Hundert

350 oder 850 und

Schwefelminderun

gs-grad ≥75 vom

Hundert

200 und

Schwefelminder

ungsgrad ≥85

vom Hundert

200 und

Schwefelminderungs

grad ≥85

vom

Hundert

NOX

500 oder 300

bei

Wirbelschicht

feuerung

400 oder 300

bei

Wirbelschicht

feuerung

400 oder 300 bei

Wirbelschichtfeuer

ung

200 200

Kohlenmonoxid 150∗) 150 150 200 200

Soweit auf Grund des erhöhten Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in

der Tabelle aufgeführten Emissionswerte für Steinkohle, Braunkohle und

Wirbelschicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden

können, kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall höhere Emissionswerte

als Berechnungsgrundlage verwenden, soweit bei einer Feuerungswärmeleistung von

∗) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.

Stand: 31.01.2009

a) 50 MWth bis 100 MWth alternativ ein Schwefelminderungsgrad von 92 vom

Hundert nicht unterschritten wird,

b) mehr als 100 MWth bis 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht

überschritten und zusätzlich ein Schwefelminderungsgrad von mindestens 92 vom

Hundert nicht unterschritten wird,

c) mehr als 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 nicht überschritten

und zusätzlich ein Schwefelminderungsgrad von mindestens 95 vom Hundert nicht

unterschritten wird.

Bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung > 100 MWth gilt ein Emissionswert

für CO von 250 mg/m3.

Für Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von >100 bis 300 MWth gilt bis

zum 1. Januar 2008 ein Emissionswert für NOx von 300 mg/m3.

II.2.2 Emissionswerte (CVerfahren) für bei Verwendung von Biobrennstoff

(Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen

(in MWth):

Emissionsparameter < 50 MWth 50-100 MWth >100-300 MWth > 300 MWth

naturbelassenes

Holz 200

S02 und

S03 sonstiger

Biobrennstoff 350

200 200 200

naturbelassenes

Holz 250 250 250

NOX

sonstiger

Biobrennstoff 400

350 oder

300 bei Wirbel

schichtfeuerung

300

200

naturbelassenes

Holz,

Holzabfälle nach

§ 1 Abs. 3 Nr. 4

150∗) Kohlen- 150 200 200

monoxid

sonstiger

Biobrennstoff 250*) 250 250 250

Als Biobrennstoff werden Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs, aus

pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Verwertung verwendet

werden, sowie die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Abfälle bezeichnet.

∗) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.

Stand: 31.01.2009

II.2.3 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen

(Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen

(in MWth):

Emissionsparameter < 50 MWth 50-100 MWth > 100-300 MWth > 300 MWth

S02 und S03 850 850

400 bis 200 (lineare

Abnahme von 100 bis

300 MWth) und

Schwefelminderungsgr

ad ≥85 vom Hundert

200 und

Schwefelminder

ungsgrad ≥85

vom Hundert

NOx

250 bei

Heizöl EL

350 bei

sonstigen

Brennstoffen

200 bei

Heizöl EL

350 bei

sonstigen

Brennstoffen

200 150

Kohlenmonoxid 80 80 80 80

Beim Einsatz von Heizöl EL gilt als Emissionswert (CVerfahren) für SO2 und SO3 der

jeweils für den Betrieb ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1

gemessene Emissionswert, soweit dieser den gemäß Tabelle II.2.3 zwischen > 100 –

300 MWth bei linearer Abnahme ermittelten Emissionswert nicht übersteigt. Bei

Anlagen über 300 MWth ist für SO2 und SO3 der Emissionswert (CVerfahren) von 200

mg/m3 anzuwenden. Die in Tabelle II.2.3 geforderten Schwefelminderungsgrade

finden beim Einsatz von Heizöl EL keine Anwendung.

II.2.4 Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

Beim Einsatz von gasförmigen Stoffen aus der Pyrolyse oder Vergasung von festen

oder flüssigen Abfällen in Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe hat die

zuständige Behörde einen kontinuierlich zu überwachenden Emissionsgrenzwert

(Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert) für SO2 und SO3 sowie für NOx unter

Berücksichtigung der spezifischen Brennstoffe gemäß der 13. BImSchV sowie einen

entsprechenden Bezugssauerstoffgehalt in der Genehmigung festzusetzen. Für alle

weiteren Emissionsparameter kommen die Nummer II.2.5 bis II.2.6 sowie als CVerfahren

ein Emissionswert für Kohlenmonoxid als Tagesmittelwert von 80 mg/m3 oder bei

Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 50 mg/m3 jeweils bei einem

Bezugssauerstoffgehalt von 3 vom Hundert zur Anwendung.

II.2.4a Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz

von Biobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer

Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt (Jahresmittelwerte

in mg/m³)

Emissionsparameter C

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als

Stickstoffdioxid

100

Stand: 31.01.2009

II.2.5 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Tagesmittelwert in mg/m3)

Emissionsparameter C

Gesamtstaub 10

gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als

Chlorwasserstoff 20

gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als

Fluorwasserstoff 1

organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03

Für Altanlagen ist ein Tagesmittelwert für Gesamtstaub von höchstens 20 mg/m3

zulässig. Die Gesamtstaubemission ist ohne Beitrag des Schwefeltrioxids zum

Messwert auszuweisen.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur

Minderung von Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage

erforderlich ist, ein Tagesmittelwert für Gesamtstaub von 20 mg/m3.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen

ein Tagesmittelwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben

als Chlorwasserstoff, von 100 mg/m3.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische

Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es

zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem Rauchgasstrom

vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder feststehender

Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur

Wiederaufheizung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt

wird, ein Tagesmittelwert für Fluorwasserstoff von 10 mg/m3.

II.2.6 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Halbstundenmittelwerte in

mg/m3)

Emissionsparameter C

Gesamtstaub 30

gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als

Chlorwasserstoff 60

gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als

Fluorwasserstoff 4

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05

Bis zum 1. Januar 2010 kann von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein

Halbstundenmittelwert für Gesamtstaub von höchstens 40 mg/m3 zugelassen werden.

Stand: 31.01.2009

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur

Minderung von Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage

erforderlich ist, ein Halbstundenmittelwert für Gesamtstaub von 40 mg/m3.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen

ein Halbstundenmittelwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen,

angegeben als Chlorwasserstoff, von 200 mg/m3.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische

Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es

zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem Rauchgasstrom

vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder feststehender

Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur

Wiederaufheizung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt

wird, ein Halbstundenmittelwert für Fluorwasserstoff von 15 mg/m3.

II.3 Besondere Vorschriften für sonstige Anlagen, d. h. Anlagen, die nicht in Anhang

II.1 oder II.2 aufgeführt sind und in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1

mitverbrannt werden

Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf

einen für das jeweilige Verfahren relevanten Bezugssauerstoffgehalt, jedoch höchstens

11 vom Hundert, zu beziehen. Bei Anlagen, die mit einem überwiegenden Anteil an

betriebsbedingter Nebenluft sowie im Falle der Verbrennung mit reinem Sauerstoff

oder signifikant mit Sauerstoff angereicherter Luft betrieben werden, soll die Behörde

auf Antrag des Betreibers die Emissionsgrenzwerte auf einen an die

Verfahrensbedingungen der Anlage angepassten Bezugssauerstoffgehalt beziehen oder

auf die Festlegung eines Bezugssauerstoffgehalts verzichten. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3

und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten

Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und

Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des nach Satz 1 oder 2 festgelegten

Bezugssauerstoffgehalts.

Für alle kontinuierlich zu überwachenden Emissionsgrenzwerte sind Tagesmittelwerte

und Halbstundenmittelwerte zu ermitteln. Soweit in Nummer II.3.2 nicht anders

festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer

II.3.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.

Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den

§§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen.

Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese

Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben

unberührt.

Stand: 31.01.2009

II.3.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m3)

Emissionsparameter C

Gesamtstaub 20

gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als

Chlorwasserstoff 10

organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03

II.3.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)

Emissionsparameter C

gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als

Chlorwasserstoff 60

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05

II.3.3 Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz

von Biobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer

Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt (Jahresmittelwerte in

mg/m³)

Emissionsparameter C

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als

Stickstoffdioxid

100

Anhang III

Messtechniken

1. Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden

Stoffe müssen repräsentativ sein.

2. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie

die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CENNormen

durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen,

nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass

Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.

3. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom Hundert eines einzelnen Messergebnisses

darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden

Vonhundertsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:

Stand: 31.01.2009

Kohlenmonoxid: 10 vom Hundert

Schwefeldioxid: 20 vom Hundert

Stickstoffoxid: 20 vom Hundert

Gesamtstaub: 30 vom Hundert

Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff: 30 vom Hundert

Chlorwasserstoff: 40 vom Hundert

Fluorwasserstoff: 40 vom Hundert

Quecksilber: 40 vom Hundert

Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen

Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des in der Kalibrierung bestimmten

Konfidenzintervalls bestimmt.

Anhang IV

Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im

Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:

M

M

B

B E

O

E O ×

=

21

21

EB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt

EM = gemessene Massenkonzentration

OB = Bezugssauerstoffgehalt

OM = gemessener Sauerstoffgehalt